Wirtschaftlichkeitsprüfung in der PA-Behandlung

Die Behandlung von Parodontopathien unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dessen Einhaltung auch von den Krankenkassen überprüft wird. Dabei geht es vor allem darum, ob die vertragszahn- ärztlichen Richtlinien und die Abrechnungsbestimmungen ausreichend beachtet wurden. Behandlungen, für die die Krankenkasse auf Grund des Parodontalstatus die Kosten übernommen hat, unterliegen einer nachträglichen Prüfung auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, wenn die abgerechneten Leistungen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinausgehen.

Im Folgenden werden die Anforderungen an eine richtlinienkonforme PA-Behandlung dargestellt. Außerdem stellen wir den Ablauf der vertragszahnärztlichen Parodontalbehandlung vor, zeigen aus echten Einzelfällen die jeweiligen Beanstandungen auf und geben Hinweise, wie Sie diese Fehler vermeiden können.

Dokumentation

Grundsätzlich gilt: Alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sind inhaltlich vollständig in der Patientenkartei zu dokumentieren. Hierzu gehören die Angaben des Zahnes/Zahngebietes, zur Art der Behandlung, zu den ggf. verwendeten Medikamenten und Materialien sowie zu Untersuchungen und Untersuchungsergebnissen. Dabei ist darauf zu achten, dass die jeweilige Behandlungssitzung im Volltext (ggf. mit den üblichen Abkürzungen) zu dokumentieren ist. Nicht ausreichend für eine vollständige Dokumentation ist das Aufzählen von Gebührenziffern.

Vorbereitende Maßnahmen

Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören:

die eingehende Untersuchung des Patienten einschließlich der Dokumentation der erhobenen Befunde,

die Erhebung des PSI-Codes zum orientierenden Überblick über das Vorliegen und/oder die Schwere einer parodontalen Erkrankung und den Behandlungsbedarf,

ein Aufklärungsgespräch über Ursachen, Therapiemöglichkeiten, Folgen bei Nichtbehandlung und

ggf. die Erhebung eines Indexes zur Evaluation des Hygienestatus.

Vorbehandlung

Nach den Behandlungsrichtlinien sind Voraussetzungen für eine durchzuführende Parodontitistherapie: Fehlen von Zahnstein, Fehlen sonstiger Reizfaktoren, Sicherung der Compliance des Patienten sowie die Anleitung des Patienten zur richtigen Mundhygiene. Der Zahnarzt hat den Patienten über die Notwendigkeit der aktiven Mitwirkung zu informieren. Die Mitwirkung besteht darin, dass sich der Patient nach seinen individuellen Möglichkeiten aktiv bemüht, exogene und endogene Risikofaktoren zu reduzieren, die notwendigen Behandlungstermine wahrzunehmen und eventuell eingesetzte Therapiemittel indikationsgerecht anzuwenden. So sagen es die Richtlinien. Und außerdem: Stellt der Zahnarzt fest, dass der Patient nicht ausreichend mitarbeitet, hat er das Behandlungsziel neu zu bestimmen. Die Krankenkasse beanstandete in einem vorliegenden Fall, dass die Vorbehandlungszeit bei einzelnen Patienten zu kurz gewesen sei. Nun geben die Richtlinien zwar keine Fristen vor, aber aus den Regelungen ergibt sich schon klar, dass mindestens zwei Sitzungen (Motivation und Kontrolle) notwendig sind. Anhand der kons.-chir. Abrechnung wird geprüft, ob im Vorfeld der Antragstellung entsprechende Gebühren abgerechnet wurden.

Maßnahmen der Vorbehandlung können sein:

Durchführung einer vollständigen Röntgendiagnostik (Ä935d oder Ä925d),

Entfernung von Plaque, Zahnstein und fest haftenden Belägen (Zst),

individuelle Mundhygieneaufklärung, Mundhygieneanleitung (Putztechnik, Hilfsmittel),

Entfernung iatrogener Reize und Plaqueretentionsstellen (z. B. überstehende Füllungsränder) (sK),

professionelle Zahnreinigung (ggf. auch mehrfach) nach entsprechender Vereinbarung (GOZ),

Kontrolle Mundhygienezustand klinisch und über Indizes (z. B. API, PBI, Quigley-Hein usw.), ggf. Remotivation, ggf. erneute Anleitung,

lokale medikamentöse Behandlung z. B. durch Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten (Mu),

konservierend-chirurgische Behandlungsmaßnahmen, insbesondere soweit hiermit eine Verbesserung der Prognose der Parodontopathie verbunden ist.

PAR-Behandlungen ohne Röntgendiagnostik

Gemäß der PAR-Richtlinie Nr. 2 sind zur Anamnese und Diagnostik auswertbare Röntgenaufnahmen erforderlich. Diese sollten in der Regel nicht älter als sechs Monate sein. Ist dies nicht der Fall, geht die Krankenkasse davon aus, dass die PAR-Behandlung nicht entsprechend den Richtlinien durchgeführt wurde und somit keine vertragszahnärztliche Leistung darstellt.

Um Rückbelastungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Praxis zu vermeiden, ist die strikte Beachtung der Richtlinien erforderlich. Nur bei Einhaltung der Richtlinien können Regresse seitens der Krankenkassen vermieden werden.

Da nach der Röntgenverordnung, die zum Schutz des Patienten als übergeordnete Regelung anzusehen ist, die Indikation für die Strahlenbelastung sorgfältig zu stellen ist, kann ggf. auf eine erneute Aufnahme verzichtet werden, wenn die vorliegende Röntgendokumentation (geringfügig) älter ist als sechs Monate. Denn die Richtlinien für die vertragszahnärztliche Behandlung verfügen auch: „Röntgenuntersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies aus zahnärztlicher Indikation geboten ist.“

Antragstellung

Vor Beginn der Behandlung muss ein PAR-Status (Blatt 1 und 2) erstellt und zur Genehmigung an die Krankenkasse geschickt werden. Nicht vergessen: Abrechnung der Portokosten für den Versand an die Krankenkasse.

Im vorliegenden Fall nannte die Krankenkasse die Namen einzelner Patienten, bei denen mit der Behandlung vor der Genehmigung oder am Tag der Genehmigung begonnen wurde. Dies war tatsächlich der Fall. Damit wurde formal eine nicht genehmigte Behandlung durchgeführt und das Honorar war zurückzuerstatten.

Achten Sie stets darauf, ob bei genehmigungspflichtigen Behandlungen die notwendigen Formulare in der Praxis vorliegen. Sollte im Einzelfall telefonisch eine Vorabgenehmigung erteilt werden, notieren Sie das Datum, die Uhrzeit und den Namen des Sachbearbeiters.

Besser: Bitten Sie den Sachbearbeiter, den genehmigten Plan per Mail oder Fax zu schicken.

Therapie und Abrechnung

Liegt die Genehmigung der Krankenkasse vor, kann mit der Behandlung begonnen werden. Gegebenenfalls notwendige Einschleifmaßnahmen sollten entsprechend dokumentiert werden. Bitte denken Sie daran, auch die Nr. 108 zu beantragen. Die durchgeführten Therapiemaßnahmen (geschlossene oder offene Kürettage) sind vollständig zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien.

Bei der Abrechnung der Parodontalbehandlung ist die Dokumentation des Abschlussdatums erforderlich.

Sicherung des Behandlungserfolges

Auszug aus der PAR-Richtlinie: Die regelmäßige Untersuchung des Patienten nach Abschluss einer systematischen Behandlung von Parodontopathien ist wegen der Gefahr einer bakteriellen Wiederbesiedlung der Taschen erforderlich.
Die erste Untersuchung sollte bei geschlossenem Vorgehen nach sechs Monaten und nach offenem Vorgehen spätestens nach drei Monaten erfolgen.

Zur Parodontaltherapie gehört auch die regelmäßige und bedarfsgerechte Überprüfung des Behandlungserfolges klinisch und ggf. über Indizes, die Überprüfung, ggf. Umstellung der Mundhygienehilfsmittel, die regelmäßige professionelle Zahnreinigung (GOZ) sowie die Remotivierung/Reinstruktion des Patienten.

Danach wird der Patient in ein Recall-System zur Sicherung des Behandlungserfolges aufgenommen. In unserem Praxisfall war es so, dass die Krankenkasse bemängelte, dass keine Nachsorge bei einzelnen Patienten erfolgte. Der Therapieerfolg ist ja dadurch sicherzustellen, dass der Zahnarzt den Patienten aufklärt, motiviert und zur Mitwirkung auffordert. Die Mitwirkung betrifft natürlich auch die Nachsorge, den Recall. In den beanstandeten Fällen war es so, dass die Patienten trotz mehrfacher Aufforderung keinen Recalltermin vereinbarten. Dies war glücklicherweise gut dokumentiert, sodass dem Zahnarzt hieraus kein Nachteil entstanden ist.