Grundsätzlich sind Maßnahmen, welche nicht in der GOZ enthalten sind, nach GOZ Paragraf 6 Abs.1 analog zu berechnen. Demnach ist eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung auszuwählen und auf der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen.
Berechnung bei gesetzlichversicherten Patienten
Da auch hier die medizinische Notwendigkeit nicht gegeben ist, darf das Bleachen nur dann berechnet werden, wenn diese als Verlangensleistung nach GOZ Paragraf 2 Abs. 3 vor der Behandlung schriftlich vereinbart wurde. Grundsätzlich sind Maßnahmen, welche nicht in der GOZ enthalten sind, nach GOZ Paragraf 6 Abs.1 analog zu berechnen.
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In diesem Beispiel verwenden wir die 2180a als Analogposition, es können jedoch auch andere GOZ-Positionen für die Analogberechnung verwendet werden.
Im DS-Win wird die Analogposition wie folgt aufgenommen. Wählen Sie unter „Verwaltung“ den Menüpunkt „Leistungsverzeichnisse“ an, anschließend wählen Sie „GOZ-Leistungsverzeichnis“ aus. Mit Klick auf den Button >>Neu<< am unteren Rand haben Sie die Möglichkeit, eine neue Gebührennummer aufzunehmen. Füllen Sie die leeren Felder entsprechend des Screenshots aus und klicken auf >>Übernehmen<<
In Z1.Pro rufen Sie dazu die Leistung 2180 in den GOZ-Stammdaten auf und wählen das „Kopieren“-Symbol an.
Wichtig: Da Sie die Leistung 2180 als Basis für die Neuanlage verwenden, denken Sie daran, die Einstellungen in der Prüfzeile und im Feld „neuer Zahnstatus“ zu bearbeiten. In unserem Beispiel muss die Ziffer 8 an der 7. Stelle entfernt werden, da darüber die Abfrage der Füllungsflächen erfolgen würde. Im Feld „Ausdruck“ tragen Sie dann noch den zur Analogleistung erforderlichen Text §6 (2) ein. Sofern die Leistung mit UST berechnet werden soll, wählen Sie im Feld „Umsatzsteuer“ den gewünschten UST-Satz aus.
Im Feld Kürzel tragen Sie A2180 und im Feld Leistungsnummer 2180a ein. In der Kurzbeschreibung dann den entsprechenden Text (hier: entsprechend GOZ 2180 Plastische Aufbaufüllung vor Überkronung).
Tipp für die Aufnahme des Bleachingmaterials:
Damit die manuell angelegten Materialien auch später in Z1 gleich aufgefunden werden können, sollten diese immer mit einem M (= Material) beginnen. Sofern das Material zu einer bestimmten Leistungsnummer berechnet werden soll, sollten Sie am besten dahinter die Nummer der Leistung (in unserem Beispiel wäre das M2180) vergeben.
Wählen Sie im selben Dialog im DS-Win die nun rot beschriftete Schaltfläche >>weitere Leistungsparameter<< an. Es öffnet sich ein neuer Dialog, hier muss im oberen Bereich „Zahnangabe“ der Radiobutton bei „Einzelzahnabfrage“ gesetzt werden.
Nehmen Sie anschließend noch das Bleachingmaterial als Verbrauchsmaterial im GOZ-Leistungsverzeichnis als „vm…..“ auf.
Im Reiter „KVA“ geben Sie nun die Leistung 2180a je behandeltem Zahn sowie die entsprechenden Materialkosten wie gewohnt ein.
Über den Button >>Drucken<< stehen Ihnen nun sowohl die Privatvereinbarung als auch die Vereinbarung nach Paragraf 2 Abs. 3 GOZ zur Verfügung.
In Z1.Pro rufen Sie nun in der Karteikarte den gewünschten Patienten auf und wählen über das Plansymbol die Erstellung eines Privatplans an. In der Planung selbst tragen Sie über die freie Eingabezeile die zu planenden Analogleistungen ein.
Anhand des oben genannten Beispiels wäre das in der Eingabezeile: 14-24, 34-44 A2180-v.
Hinweis: Der Zusatz -v steht in dem Fall für: Die Leistung wird auf Wunsch/Verlangen des Patienten erbracht. Im Anschluss können mit Anwahl des Druckersymbols sowohl die Privatvereinbarung als auch die Vereinbarung nach Paragraf 2 Abs. 3 GOZ ausgedruckt werden
Die Abrechnung erfolgt über den zuvor erstellten Plan. Rufen Sie die Planabrechnung auf und übernehmen Sie die geplanten Leistungen aus der Planabrechnung in die Karteikarte. Mit Speichern der Planabrechnung werden alle Leistungen, die Sie in der Spalte „Übernehmen“ mit einer Anzahl versehen haben, in die Karteikarte zur Abrechnung übernommen. An der Zahl 9 in der Spalte R (Rechnung/MwSt) erkennen Sie, dass zur Leistung auch gleich die zugewiesene UST berechnet wird. Die 9 steht hier für 19 Prozent Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflicht
Heilbehandlungen, also medizinisch notwendige Behandlungen, sind umsatzsteuerfreie Leistungen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die als Leistung auf Verlangen und damit als nicht medizinisch notwendige Leistungen eingestuft werden: Für diese Leistungen, hier das Bleaching, ist zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen (gemäß Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19.03.2015 (Az.: V R 60/14)). Ob die Maßnahme für eine Praxis grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig oder -frei ist, hängt auch davon ab, ob für die Praxis die Kleinunternehmerregelung greift. Dies klärt der zuständige Steuerberater individuell.
Anna-Lena Tepling
Leitung Produktmanagement
OPTI health consulting GmbH
Eckernförder Str. 42
24398 Karby
Tel.: 04644/95890
E-Mail: tepling@opti-hc.de