Erwachsenenprophylaxe besteht sicher zentral aus der professionellen Zahnreinigung. Sie ist in der GOZ –Nr. 1040 beschrieben und beinhaltet folgende Maßnahmen: Entfernen der supragingivalen und gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.
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Zur Anmeldung »Nicht immer jedoch ist die professionelle Zahnreinigung ausreichend. Die Prophylaxesitzungen unterscheiden sich oft im Preis, in der Behandlungsdauer, in den einzelnen Abläufen und den verwendeten Materialien. Der individuelle Bedarf des Patienten kann durchaus dazu führen, dass weitere Leistungen notwendig sind. Dies führt zu einer besseren Patientenbindung und zur Abgrenzung aus dem Mitbewerberumfeld.
Welche Zusatzleistungen sind möglich?
1. Diagnodent
Das DIAGNOdent-Gerät ist ein Gerät zur Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung. Durch diese Methode kann eine nicht invasive und quantifizierbare Untersuchung der Zahnhartsubstanz vorgenommen werden. Es können auch initiale Läsionen diagnostiziert werden, die eine noch intakte Zahnoberfläche zeigen. Hieraus kann geschlussfolgert werden, ob eine weitere konservierende Therapie erforderlich bzw. ob zum Beispiel eine Fissurenversiegelung noch möglich ist. Die Berechnung der Kariesdiagnostik mittels DIAGNOdent ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt. Eine Berechnung dieser Leistung ist möglich nach § 6 Abs. 1 GOZ.
2. Kariesrisikotest
Eine gute Möglichkeit der einfachen und schnellen Kariesrisikobestimmung ist der biochemische Schnelltest „Clinpro Cario L-Pop Test“. Er bestimmt die Stoffwechselaktivität von kariogenen Bakterien und kann schnell ausgewertet werden. Die Berechnung des Clinpro Cario L-Pop zur Kariesfrüherkennung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt. Eine Berechnung dieser Leistung ist möglich nach § 6 Abs. 1 GOZ oder § 6Abs. 2 GOÄ.
3. Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)
Die Leistung nach GOZ-Nr. 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Die GKV stellt diese Leistung für ihre Versicherten einmal in zwei Jahren zur Verfügung. Im Rahmen einer engmaschigeren Verfolgung der Entwicklung des Parodontiums können weitere Index-Erhebungen nach GOZ-Nr. 4005 berechnet werden.
4. Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus
Die Leistung nach GOZ-Nr. 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Für gesetzlich Versicherte kann ein vollständiger Parodontalbefund/-status nach BEMA-Nr. 4 nur dann berechnet werden, wenn eine systematische Behandlung von Parodontalerkrankungen im Rahmen vertragszahnärztlicher Leistungen überhaupt infrage kommt. Wird ein PA-Status erhoben, ohne dass hierauf eine Parodontalbehandlung erfolgt, ist er privat zu vereinbaren.
5. Speicheltest zur Ermittlung der Pufferkapazität / Speichelsekretionsrate / des pH-Werts
Die Leistung „Speicheltest zur Ermittlung der Pufferkapazität/Speichelsekretionsrate/ des pH-Werts“ ist nicht in der GOZ enthalten und kann gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog berechnet werden.
6. Parodontitis-Risikotest
Das herkömmliche Verfahren ist die Keimanalyse von Markerkeimen, die für das Fortschreiten der Parodontitis verantwortlich sind. Diese Testverfahren sind weit verbreitet und schon lange in der Praxis im Einsatz. Die Auswertung der Tests erfolgt in einem Speziallabor. Der Zahnarzt berechnet lediglich die Probenentnahme nach GOÄ –Nr. 298 je Entnahmestelle.
7. Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten (GOZ-Nr. 1000)
Der „Mundhygienestatus“ ist die diagnostische Leistung des Zahnarztes hinsichtlich des Standes der Mundhygiene. Die Leistung nach der GOZ-Nr. 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal berechnungsfähig. Die Wahl des Mundhygiene-Index ist dem Zahnarzt freigestellt und muss in geeigneter Form dokumentiert werden. Die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen oder von Pflegedefiziten mittels Anfärben der Zähne gehören zur Leistung.
8. Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten (GOZ-Nr. 1010)
Die Leistung nach der GOZ-Nr. 1010 ist innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig und schließt sich inhaltlich an die Leistung nach GOZ-Nr. 1000 an.
Unsere Empfehlung
Bei der Erbringung der GOZ-Nr. 1000 bzw. GOZ-Nr. 1010 ist die jeweilige Mindestdauer unbedingt zu beachten. Die Behandlungsdauer und die durchgeführten Maßnahmen sind sorgfältig zu dokumentieren um ggf. einer Rückfrage standhalten zu können. Bei der Erbringung von Prophylaxeleistungen bei gesetzlich Versicherten ist die korrekte Vereinbarung nach § 8 Abs. 7. BMV-Z unbedingt erforderlich.