Ab Beginn des neuen Jahres müssen sich Versicherte entscheiden, ob sie diese Unterlagen weiter in Papierversion oder digital führen lassen wollen. Darauf macht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinem Newsletter vom 2. November aufmerksam und verweist gleichzeitig auf die entsprechenden G-BA-Beschlüsse vom 16. September 2021.
Kein Wechsel von analog zu digital
Eine „doppelte Buchführung“ wird es indes nicht geben, um Fehler zu vermeiden und den Dokumentationsaufwand in den Praxen in Grenzen zu halten. Ein Wechsel bei schon laufender Dokumentation ist zwar grundsätzlich möglich, soll aber wegen der damit einhergehenden Unvollständigkeit der Hefte bzw. der ePA vermieden werden. Ein Umstieg kann dann mit einer neu beginnenden Schwangerschaft (Mutterpass) oder einem neu geborenen Kind ab der U1 (Gelbes Heft) erfolgen.
Hintergrund
Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Ab dem 1. Januar 2022 muss sie flächendeckend in der Versorgung nutzbar sein. Die Beschlüsse treten nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2022 in Kraft.