Früher lag die Grenze bei 500 Euro im Jahr, seit 2020 sind bis zu 600 Euro möglich. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hat aufgezeigt, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.
Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie ist der Schutz der Gesundheit noch mehr zu einem der wichtigsten Themen geworden –für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Unterstützt werden sie dabei von Krankenkassen, die verschiedene Gesundheitskurse für Arbeitnehmer anbieten, und von der Finanzverwaltung, die seit dem 1. Januar 2020 Arbeitgeberzuschüsse von bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei anerkennt. Betriebliche Gesundheitsförderung nennt sich dieses Prinzip.
Zwei Bedingungen
Folgende Bedingungen sind an die steuer- und sozialversicherungsfreie betriebliche Gesundheitsförderung geknüpft:
Erste Bedingung: Der Arbeitgeber überweist dem Mitarbeitenden die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn.
Zweite Bedingung: Mitarbeitende erhalten nur Zuschüsse für Kurse, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern. Dazu gehören:
- Bewegungsprogramme, zum Beispiel Rückenkurse
- Ernährungsangebote, zum Beispiel zur Reduktion von Übergewicht
- Aufklärungskurse zum Suchtmittelkonsum, zum Beispiel Rauchentwöhnung
- Kurse zur Stressbewältigung, zum Beispiel autogenes Training.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht den Mitarbeitenden ein Freibetrag von bis zu 600 Euro pro Jahr zu. Erhält ein Mitarbeitender mehr Geld von seinem Arbeitgeber, muss er nur den Teil der Zuschüsse versteuern, der über dem Freibetrag liegt. Beispiel: Zahlt der Arbeitgeber 650 Euro für die Gesundheitsförderung, werden nur auf 50 Euro Steuern fällig.
Kurse im Unternehmen
Vor Ausbruch der Corona-Pandemie fanden in großen Firmen Kurse zur Gesundheitsförderung häufig im firmeneigenen Gebäude statt. Unter Wahrung der aktuell geltenden Abstands- und Hygiene-Regeln ist das prinzipiell auch jetzt wieder möglich. Der Arbeitgeber übernimmt dann die Kosten direkt. Steuerlich gesehen erhalten Mitarbeitende eine Sachleistung – und genau wie bei der Geldleistung gilt: Die Gesundheitsförderung ist bis zu 600 Euro steuerfrei. Alles, was darüber liegt, muss versteuert werden.
Keine Förderung
Der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat aufgelistet, welche Kosten und Maßnahmen nicht zur betrieblichen Gesundheitsförderung zählen und deshalb keine Steuererleichterung bringen:
- Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen
- Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
- Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen
- Massagen
- Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten haben – zum Beispiel Diäten oder Nahrungsergänzungsmittel
- Maßnahmen, die den Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz oder Nahrungsergänzungsmittel) sowie von extrem kalorienreduzierter Kost propagieren.
Tipp: Viele Krankenkassen veröffentlichen auf ihren Internetseiten förderfähige Kursangebote in ihrer Region.