Das RKI nennt explizit die Sechsfach-Impfung, die Pneumokokken-Impfung und auch die Masern-Mumps-Röteln-Windpocken- Impfung.
Aber natürlich auch alle anderen Altersgruppen oder besonders Gefährdete sind gut beraten, ihren Impfschutz nötigenfalls auffrischen zu lassen. Sonst würden Infektionen, vor denen man sich mit Impfungen hätte schützen können, später wieder deutlich ansteigen. Ganz naheliegend ist aber gerade in der Corona-Krise, alle anderen Erreger von Lungenentzündungen zurückzudrängen – durch einen guten Impfschutz in der Bevölkerung. Das gelingt durch Immunisierung gegen Pneumokokken und Influenza in den gefährdeten Gruppen, aber auch gegen Keuchhusten.
Und viele wissen nicht, dass sowohl bei Masern als auch bei Windpocken eine Lungenentzündung als Komplikation vorkommen kann. Die Angst, in Corona-Zeiten zu impfen, ist laut RKI unbegründet: „Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) durch eine in zeitlicher Nähe verabreichte Impfung beeinflusst wird. Durch Impfungen wird der Impfling vor Infektionen geschützt, die ihn auch in der Pandemiezeit zusätzlich gefährden oder schädigen können.“
Praxisbesuch planen
Selbstverständlich muss der Praxisbesuch zuvor sorgfältig geplant und durchgeführt werden – im eigenen Interesse und in Verantwortung für andere. Das bedeutet z. B., dass nur Kinder ohne Atemwegssymptome oder Fieber die Praxis aufsuchen dürfen, am besten mit nur einem Elternteil und ohne Geschwister. Ansonsten muss der Impftermin um zwei Wochen verschoben werden. Bei Erwachsenen, die bereits in der Praxis sind, können Impfungen sofort erfolgen. Patienten, die als COVID-19-Risikopatienten gelten, sollten vorab mit ihrer Praxis Rücksprache halten, ob der benötigte Impfstoff auch vorhanden ist und keinesfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin fahren und im Wartezimmer sitzen.
Praxispersonal muss Masernschutz nachweisen
Seit dem 01. März d. J. ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention in Kraft. Mitarbeiter in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen müssen jetzt nachweisen, dass sie über einen ausreichenden Impfschutz verfügen. Dazu zählen auch medizinische Einrichtungen wie z. B. Arzt- und Zahnarztpraxen. Die Impfpflicht gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Das Praxispersonal muss einen vollständigen Impfschutz nach den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen, unabhängig davon, ob direkter Patientenkontakt besteht.
Details unter: www.masernschutz.de, www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht
Quellen
- COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Stand 30.03.2020. https://www.rki.de/SharedDocs/ FAQ/COVID-Impfen/COVID-19-Impfen.html
- Deutsche Akademie für Kinder und Jugendmedizin. www.dakj.de/stellungnahmen/covid-19-impfungenund- frueherkennungsuntersuchungen/
- Bundeszahnärztekammer. www.bzaek.de