Reinigung von Suprakonstruktionen

Im Rahmen der Prophylaxe trifft man immer häufiger auf Patienten mit implantatgetragenem Zahnersatz. Der entscheidende Unterschied zwischen Zahn und Implantat betrifft die Art der Verankerung im Kiefer.

Außerdem ist das Implantat auf Grund seiner Oberfläche und der zumeist „überhängenden“ Suprakonstruktion der klassischen Instrumentierung schwer zugänglich.

Daher kommt der Reinigung des implantatgetragenen Zahnersatzes eine entscheidende Bedeutung zu – damit die Implantate eine lange Lebensdauer erhalten. Den sensibelsten Bereich bei der Implantatpflege stellt der Übergang zwischen Zahnfleisch und Krone dar. Hier ist eine gründliche Reinigung von entscheidender Bedeutung, damit es nicht zu bakteriellen Belägen kommt, die am Ende zur Entzündung des knöchernen Implantatbetts führen.

Es ist Standard, Patienten als Implantat-Nachsorge die professionelle Zahnreinigung zu empfehlen. Je nach Bedarf werden bei der Prophylaxe-Behandlung alle drei bis sechs Monate sowohl alle weichen als auch harten Zahnbeläge sicher und gründlich entfernt. Der nachstehende Behandlungsfall soll in diesem Beitrag wichtige Hinweise zur Berechnung liefern.

Der Patient weist folgenden Befund auf:

Befund

In Regio 16 bis 25 befindet sich eine verschraubte, keramisch voll verblendete Brücke; die Implantate 26 und 27 sind mit Einzelkronen versorgt.

Folgende Maßnahmen wurden durchgeführt, für die folgende Gebühren anfallen:

1. Keimzahlreduzierung in der Mundhöhle

Die Spülung der Mundhöhle und der vorhandenen Zahnfleischtaschen kann nach GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen gegebenenfalls einschließlich Taschenspülungen) einmal je Sitzung berechnet werden.

2. Abnahme der Konstruktion von 16 bis 25

Für die Entfernung der Brücke kann je Brückenpfeiler einmal die GOZ-Nr. 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches) berechnet werden.

3. Entfernung der Abutments

Für Abnahme und Befestigung von Abutments stehen in der GOZ die Leistungen nach Nr. 9050 (Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase) oder Nr. 9060 (Auswechseln von Aufbauelementen [Sekundärteilen] im Reparaturfall) annäherungsweise zur Verfügung. Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall weder um eine „rekonstruktive Phase“ noch um einen Reparaturfall. Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer kann die Abnahme und Wiederbefestigung von Aufbauelementen zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase analog berechnet werden, da diese Maßnahme in der GOZ nicht beschrieben ist. Da der Aufwand dem Aufwand der beschriebenen Leistung ähnelt, wählen wir die Nr. 9060 als Analoggebühr.

4. Stabilitätsmessung der Implantate

Auch diese Leistung (z. B. mit Osstel® erbracht) ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet. Vergleichbar ist diese Maßnahme mit der in der GOZ-Nr. 88 beschriebenen Leistung „Periotest“, der im 2,3-fachen Satz mit 6,46 € vergütet wurde. In Anlehnung an diese Gebühr wählen wir für die Analogberechnung die GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung).

5. Professionelle Reinigung der Implantate

Die Leistung nach der GOZ-Nr. 1040 umfasst das Entfernen der supragingivalen/ gingivalen Beläge auf Zahn- und freiliegenden Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.

6. Reinigung der Abutments (extraoral)

Die extraorale Reinigung der Abutments wird gem. § 9 GOZ als zahntechnische Leistung je Abutment berechnet.

7. Reinigung der Brücke im Eigenlabor

Diese Maßnahme wird gem. § 9 GOZ als zahntechnische Leistung je Krone/Brückenglied berechnet.

8. Wiedereingliederung der Abutments

siehe Nr. 3

9. Wiedereingliederung und Verschraubung der Konstruktion

Die Leistung wird nach GOZ-Nr. 5110 berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankern (hier: Implantaten) erneut befestigt wird. Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die GOZ-Nr. 5110 wird unabhängig von der Anzahl der Brückenanker berechnet. Je nach Anzahl der Brückenanker und Umfang der Spanne sollte die Höhe des Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden.

10. Verfüllen der Schraubkanäle mit Kunststoff

Bei neu hergestellten Kronen und Brücken auf Implantaten ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen das Verfüllen des Schraubkanals mit Kunststoff bereits mit den Gebühren abgegolten. Für den Reinigungs- oder Reparaturfall liegt keine Regelung bezüglich der hier durchgeführten Maßnahme vor. Die Bundeszahnärztekammer vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall eine Analogberechnung durchzuführen ist. Wir wählen im vorliegenden die GOZ-Nr. 2050 (plastische Füllung, einflächig).

So sieht die Rechnung für den Patienten aus:

Tabelle

Wichtiger Hinweis: Die gewählten Analoggebühren sind beispielhaft zu sehen. Die tatsächliche Wahl trifft immer der behandelnde Zahnarzt selbst, denn nur er kann Art, Kosten und Zeitaufwand realistisch einschätzen.

Zweiter wichtiger Hinweis: Die Folgekosten nach Implantation für die Prophylaxe sind nicht unerheblich. Wichtig ist es, Patienten schon vor der Implantation darauf hinzuweisen, dass alle später an implantatgetragenem Zahnersatz und an den Implantaten notwendigen Maßnahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden können und damit vom Patienten selbst zu bezahlen sind.