Fortsetzung: Prophylaxe bei implantatgetragenem Zahnersatz

Die Fortsetzung unseres Fallbeispiels zur Prophylaxe bei implantatgetragenem Zahnersatz.

Aus unserer Erfahrung als Abrechnungsdienstleister fällt auf, dass viele implantologisch versorgte Patienten nicht oder nur ungenügend über die immer wiederkehrenden Folgenkosten aufgeklärt werden. Im ersten Teil dieser Reihe haben wir ein Fallbeispiel mit sechs anfallenden Maßnahmen - von der Keimzahlreduzierung bis zur extraoralen Reinigung der Abutments vorgestellt.

Aus diesem Fallbeispiel ergibt sich folgende Rechnungslegung für den Patienten:

Zahn Geb.-Nr. Leistungsbeschreibung Anz. Faktor Betrag
  Ä1 Beratung 1 2,3 10,72 €
  Ä5 Symptombez. Untersuchung 1 2,3 10,72 €
  4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, gegebenenfalls einschließlich Taschenspülungen 1 2,3 5,82 €
16, 14, 13, 23, 25 2290 Entfernung einer Krone, eines Brückenankers oder Ähnliches 5 2,3 116,40 €
    Entfernung der Abutments      
16, 14, 13, 23, 25 Analog §6Abs1 GOZ Stabilitätsmessung der Implantate, gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entspr. ………. 1    
16, 14, 13, 23, 25 1040 Professionelle Zahnreinigung 5 2,3 18,10 €
16, 14, 13, 23, 25 Analog §6Abs.1 GOZ Extraorale Reinigung der Abutments, analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entspr. …………… 5    
  §9 GOZ Reinigung Suprakonstruktion je Krone/Brückenglied nach BEB      
16, 14, 13, 23, 25 Analog §6Abs.1 GOZ Abnahme und Wiedereingliederung der Abuments gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entspr. …………. 5    
16-25 5110 Wiedereingliederung einer Brücke Begründung: deutlich erhöhter Zeitaufwand bei der Eingliederung einer Brücke mit fünf Pfeilern 1 3,5 70,87 €
16, 14, 13, 23, 25 2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung 5 2,3 226,35
    ALTERNATIV; je nach angewandtem Verfahren      
16, 14, 13, 23, 25 Analog §6Abs.1 GOZ Verfüllen des Schraubkanals mit Kunststoff gem. § 6Abs. 1 GOZ; entspr. …………… 5    
           

7. Reinigung der Brücke im Eigenlabor

Diese Maßnahme wird gem. § 9 GOZ als zahntechnische Leistung nach BEB je Krone/Brückenglied berechnet.

8. Wiedereingliederung der Abutments

Da die gewählte Analogieposition das Abnehmen und Wiederbefestigen der Abutments abbildet, ist hierfür kein Honorar gesondert berechnungsfähig.

9. Wiedereingliederung und Verschraubung der Konstruktion

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Die Leistung wird nach der GOZ-Nr. 5110 berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankern (hier: Implantaten) erneut befestigt wird. Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die GOZ-Nr. 5110 wird unabhängig von der Anzahl der Brückenanker berechnet. Je nach Anzahl der Brückenanker und Umfang der Spanne sollte die Höhe des Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden.

10. Alternativen je nach angewandtem Verfahren

Für den Reinigungs- oder Reparaturfall liegt keine Regelung bezüglich der hier durchgeführten Maßnahme vor. Es sind jedoch Zwei Varianten denkbar:

  • Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung. Die Variante kann angesetzt werden, wenn die Verblendung nach Wiedereingliederung im Mund des Patienten mit Composite wiederhergestellt wird (Abdecken Schraubkanal mit z.B. Teflonband und Wiederherstellung der Verblendung mit Composite)
  • Verfüllen des Schraubkanals mit Kunststoff: Die BZÄK vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall eine Analogberechnung durchzuführen ist. Bei der Festlegung der konkret zum Ansatz gebrachten Analogleistung kommt es darauf an, eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand vergleichbare Leistung zu finden. Diese Zuordnung ist begriffsnotwendig nicht durch Außenstehende möglich, sondern ausschließlich dem behandelnden Zahnarzt allein anhand des konkreten Behandlungsfalls möglich und vorbehalten.

Unsere Empfehlung

Es ist wichtig den Patienten, vor Beginn der hochwertigen Impantatversorgung, auch auf die später anfallenden Folgekosten für die Erhaltung der Suprakonstruktion durch geeignete Prophylaxemaßnahmen hinzuweisen. Eine entsprechende Dokumentation in der Karteikarte schützt sie vor späteren Diskussionen. Bei einem GKV Patienten ist unbedingt vor Beginn der Prophylaxemaßnahme eine private Vereinbarung nach §8 Abs. 7 BMV-Z zu treffen.


Die Autorin

Anke Ißle

ZMV+ Anke Ißle

Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.

 

Kontakt: www.zmvplus.de
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