Nach § 22a des SGB V stehen pflegebedürftigen oder behinderten Patienten Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen zur Verfügung. Die Leistungen umfassen die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Auch die Pflegepersonen des Versicherten werden in die Aufklärung und Planerstellung einbezogen.
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Zur Anmeldung »Seit fast drei Jahren ist eine entsprechende Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft. Mit diesem Artikel erinnern wir an die wichtigsten Facetten für die präventive Betreuung und die Abrechnung der Leistungen.
Ziel der Richtlinie und der Leistungen
Die Neuregelung gewährleistet eine regelmäßige und bedarfsgerechte vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten. Die Versorgung im Rahmen der aufsuchenden häuslichen Betreuung wurde durch die Aufwertung entsprechender Positionen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) gestärkt und der Abschluss oder die Fortführung von Kooperationsverträgen mit Pflegeeinrichtungen für Praxen wird seither gefördert gefördert.
Versorgungsziele für die Patientengruppen
- Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards.
- Regelmäßige Untersuchungen zum frühzeitigen Erkennen von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs, verbunden mit dem Nachweis der eigenen Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne gemäß § 55 Absatz 1 Satz 3 ff. SGB V (= Eintrag in das Bonusheft, ggf. Erhöhung des Festzuschusses).
- Zeitnahe Behandlung der Versicherten, die den Lebensumständen der Menschen entspricht.
- Aufklärung über geeignete Maßnahmen zur Förderung der Mundgesundheit gegenüber dem Patienten und gegebenenfalls der Pflege- oder Unterstützungspersonen.
- Abstimmen aller Maßnahmen auf die Lebensumstände und die kognitiven und motorischen Fähigkeiten des Versicherten sowie deren Fähigkeit zur Mitwirkung.
Die wichtigsten neuen Leistungen im Überblick
Vor den spezifischen Maßnahmen für die Pflegebedürftigen/Behinderten ist eine vollständige Untersuchung nach Bema-Nr. 01 durchzuführen.
Bei behandlungsbedürftigen zahnärztlichen Befunden soll zeitnah eine Behandlung erfolgen oder auf diese hingewirkt werden. Bei der nächsten Untersuchung ist zu prüfen, ob die empfohlenen oder veranlassten Behandlungen durchgeführt wurden. Das Ergebnis ist auf einem speziellen Formblatt zu dokumentieren. Das Formblatt erhalten Sie bei Ihrer KZV.
Erhebung des Mundgesundheitsstatus
Anschließend wird der Mundgesundheitsstatus erhoben. Einmal im Kalenderhalbjahr wird der Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des gegebenenfalls vorhandenen Zahnersatzes beurteilt. Das Erheben des Status ist die Grundlage für einen individuellen Mundgesundheitsplan. Der Status wird in einem weiteren Formular erfasst.
Erstellen eines individuellen Mundgesundheitsplans
Der individuell zu erstellende Mundgesundheitsplan umfasst folgende Maßnahmen:
- Informationen an den Patienten/Pflegenden zur Anwendung empfohlener Maßnahmen zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und/oder Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere des verringerten Konsums zuckerhaltiger Speisen und Getränke) sowie der Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit/ Xerostomie.
- Hinweise, ob die Maßnahmen vom Patienten selbst, mit Unterstützung durch die Pflege- oder Unterstützungsperson oder vollständig durch diese durchzuführen sind.
- Angaben zur Notwendigkeit von Rücksprachen mit weiteren an der Behandlung Beteiligten sowie zum vorgesehenen Ort der Behandlung.
Der Mundgesundheitsplan wird einmal im Kalenderhalbjahr erstellt beziehungsweise angepasst. Auch der Plan wird im neuen Formular erfasst und an den Patienten übergeben.
Aufklärung zur Mundgesundheit
Bei der Mundgesundheitsaufklärung werden dem Patienten oder bei Bedarf den helfenden Personen die empfohlenen Maßnahmen erläutert und bei Bedarf auch praktisch demonstriert. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt ebenfalls einmal im Kalenderhalbjahr.
Die Mundgesundheitsaufklärung, auch wenn sie sich an Pflege- oder Unterstützungspersonen richtet, erfüllt die Voraussetzungen für die Behandlung von Parodontopathien im Hinblick auf die Anleitung des Patienten und deren oder dessen Information über bestehende Mitwirkungspflichten.
Entfernung harter Zahnbeläge
Die pflegebedürftigen/behinderten Patienten haben einmal im Kalenderhalbjahr Anspruch auf das Entfernen harter Zahnbeläge.
Die Bewertung der neuen Leistungen
Folgende Präventionsbausteine wurden definiert:
Bema-Nr. | Leistung | Bewertung | Hinweise |
---|---|---|---|
174a | Erhebung eines Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan | 20 Punkte | Einmal pro Halbjahr |
174b | Mundgesundheitsaufklärung | 26 Punkte | Einmal pro Halbjahr |
107a | Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach Paragraf 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach Paragraf 53 SGB XII erhalten | 16 Punkte | Einmal pro Kalenderhalbjahr |
Die neuen Leistungen können von allen Patienten mit Pflegegrad in Anspruch genommen werden, also auch von denjenigen, die noch selbstständig bzw. in Begleitung in die Praxis kommen können.
Die Gebührenpositionen 174a und 174b gehören zu den Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen. Deswegen unterliegen sie nicht der Mengenbegrenzung durch den Honorarverteilungsmaßstab und fallen auch nicht unter die Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Christine Baumeister-Henning