welche prophylaktischen und prophylaktisch-therapeutischen Leistungen können berechnet werden?

Die PZR mit dem PLUS - Teil 2

Der individuelle Bedarf des Patienten kann durchaus dazu führen, dass weitere Leistungen notwendig sind. Dies führt zu einer besseren Patientenbindung und zur Abgrenzung aus dem Mitbewerberumfeld.

In unserem letzten Artikel haben wir verschiedene Leistungen vorgestellt, die zur Diagnostik im Rahmen der „Exzellenten Prophylaxe“ berechnet werden können. Hier lesen Sie, welche prophylaktischen und prophylaktisch-therapeutischen Leistungen berechnet werden können.

Prophylaxeleistungen

1. Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung (GOZ-Nr. 1020)

Die Leistung nach der GOZ-Nr. 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche(n) dient zur Schmelzhärtung und/oder zur Vorbeugung gegen Karies.

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    Als individualprophylaktische Maßnahme ist die GOZ-Nr. 1020 u. a. auch berechnungsfähig gegen Schmelzentkalkungen bei Klammerzähnen, unter abnehmbaren Schienen, bei orthodontischen Behandlungen, zur Refluoridierung angeätzter Schmelzpartien (auch nach Versiegelung von Zahnfissuren) und zur Remineralisierung von partiell entkalkten Schmelzpartien.

    Die Leistung nach GOZ-Nr. 1020 ist mit dem GKV Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbarungsfähig, da die BEMA-Nr. IP4 nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres abrechenbar ist.

    2. Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer (GOZ-Nr. 1030)

    Zur Vorbeugung von Karies oder zur Behandlung beginnender oberflächlicher Karies werden Medikamente eingesetzt, die in der Praxis am Patienten und/oder vom Patienten häuslich angewendet werden. Zur effektiven und intensiven Behandlung sind dazu individuell gefertigte Schienen als Medikamententräger erforderlich. Die Leistung kann nur bei Anwendung in der Zahnarztpraxis berechnet werden. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn eine individuell gefertigte Schiene als Medikamententräger benutzt wird. Die Häufigkeit der Berechnung ist nicht begrenzt.

    Die Anfertigung der Schiene ist eine zahntechnische Leistung. Die Auslagen hierfür werden gemäß § 9 GOZ in Rechnung gestellt. Das verwendete Abformmaterial ist gemäß GOZ-Teil A, Allgemeine Bestimmungen Ziffer 2, gesondert berechnungsfähig. Die zahnärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Die GOZ-Nr. 1030 findet auch in der Kinder- und Jugendprophylaxe ihre Abrechnungsmöglichkeit, da die Verwendung eines individuell gefertigten Medikamententrägers kein Leistungsinhalt der BEMA-Nr. IP4 ist.

    3. Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn (GOZ-Nr. 2000)

    Die GOZ-Nr. 2000 zählt zu den konservierenden Leistungen und ist für die Fissurenversiegelung von kariesfreien Milchzähnen und kariesfreien bleibenden Zähnen, einmal je Zahn (nicht je Fissur) berechnungsfähig. Wird eine Fissur neben einer Füllung versiegelt, ist die GOZ-Nr. 2000 ebenfalls berechnungsfähig. Darüber hinaus kann die Leistung auch für die Versiegelung von Glattflächen, z. B. Wurzeloberflächen, berechnet werden. Als Material müssen aushärtende Kunststoffe zum Einsatz kommen. Eine erweiterte Fissurenversiegelung wird wie eine definitive Füllung berechnet.

    Geb.-Nr.LeistungsbeschreibungFaktorBetrag

    1020Lokale Fluoridierung2,36,47 €

    1030Lokale Anwendung von Medikamenten mit einer individuell gefertigten Schiene2,311,64 €

    Gemäß §6 Abs.1 GOZIndividuelle Medikamentenschiene zur Parodontalbehandlung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXX, Beschreibung der Leistung , gemäß § 10 Abs. 4 GOZ2,3 

    2000Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren/Glattflächenversiegelung2,311,64 €

    Prophylaktisch-therapeutische Maßnahmen

    1. Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer (GOZ-Nr. 2010)

    Die Leistungen nach den GOZ-Nr. 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig. Bei der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen handelt es sich im Sinne dieser Leistung um supragingivale Ablagerungen. Die ggf. notwendige Oberflächenpolitur ist Bestandteil der Leistung und kann in dieser Sitzung nicht gesondert berechnet werden.

    2. Entfernung harter und weicher Zahnbeläge ggf. einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied/an einem mehrwurzeligen Zahn (GOZ-Nr. 4050/4055)

    Die Leistungen nach den GOZ-Nr. 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig. Bei der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen handelt es sich im Sinne dieser Leistung um supragingivale Ablagerungen. Die ggf. notwendige Oberflächenpolitur ist Bestandteil der Leistung und kann in dieser Sitzung nicht gesondert berechnet werden.

    3. Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied (GOZ-Nr.4060)

    Die Leistung nach der GOZ-Nr. 4060 ist neben den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 1040, 4050 und 4055 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. Die Leistung wird in einer getrennten Sitzung nach Belagsentfernung, Zahnsteinentfernung oder professioneller Zahnreinigung durchgeführt und beinhaltet die Sichtkontrolle und evtl. notwendige Nachreinigung und Politur im supragingivalen Bereich.

    4. Professionelle Zahnreinigung (GOZ-Nr. 1040)

    Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die GOZ-Nr. 1040 ist neben den BEMA-Nrn. 107 (Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung) und 107a (Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung ) für dieselbe Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da sich die Leistungsinhalte überschneiden.

    5. Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration (GOZ-Nr. 2130)

    Die Leistung beinhaltet sowohl die klinische Kontrolle als auch Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration. Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig, allerdings nur in separater Sitzung. Für die Politur älterer Restaurationen kann die GOZ-Nr. 2130 immer in Ansatz gebracht werden – auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird.

    6. Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (GOZ-Nr. 4030)

    Die Leistung umfasst generell die Beseitigung aller unphysiologischen Beeinträchtigungen, z. B. Schmelzabsplitterungen, defekten Füllungen oder anderen Restaurationen, störenden Rändern an herausnehmbarem Zahnersatz, Schienen oder kieferorthopädischen Apparaturen. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet. Die Leistung umfasst mehrere Maßnahmen und unterscheidet zwei Hauptkategorien:

    Maßnahmen an natürlichen Zähnen oder Maßnahmen an festsitzenden und abnehmbaren Geräten. Werden mehrere Leistungen aus einer der Kategorien innerhalb einer Kieferhälfte/Frontzahngebiet erbracht, ist die Nummer nur einmal je Sitzung berechenbar. Sofern Leistungen aus beiden Kategorien innerhalb eines Gebietes erbracht werden, ist die Nummer auch zweimal je Sitzung berechnungsfähig.

    Unsere Empfehlung

    Alle in Teil 1 und 2 beschriebenen Leistungen sollten gut dokumentiert und nach dem jeweiligen Zeitaufwand individuell kalkuliert werden. Für Leistungen, die weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben sind, ist eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichartige Leistung zu wählen. Die freie Wahl der Analogposition obliegt dem Behandler.

    Es gelten folgende Anforderungen beim Aufbau einer Analogposition:

    • GOZ-Nr. mit a
    • neue Leistungsbeschreibung
    • gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • bzw. gemäß § 6 Abs. 2 GOZ bei Verwenden einer GOÄ-Nr. entsprechend
    • Wiederholung der GOZ-Nr. ohne Kürzel
    • alte Leistungsbeschreibung
    • gemäß § 10 Abs. 4 GOZ

    Anke Ißle

    Die Autorin

    Anke Ißle
    ZMV+ (GL)
    zmvplus.de
    Tel: 08034 90978 10

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