Diese Verpflichtung für die Teilnahme am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren von Heil- und Kostenplänen (EBZ) gilt seit dem 01.01.2023 mit Beginn der sogenannten „Einführungsphase“. Es ist bis zum 31.12.2023 nur noch in Ausnahmefällen möglich, das Papierverfahren weiter zu nutzen. Während der Einführungsphase wird seitens der Betreiber das Verfahren evaluiert.
Damit die Zahnarztpraxen hinsichtlich der Kosten für ihre Digitalisierung unterstützt werden, haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband der GKV eine „Anschubfinanzierung“ verhandelt. Es wurden gemäß Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) Erstattungspauschalen festgelegt. Zahnarztpraxen konnten bis zum 31.12.2022 gemäß Anlage 11a des BMV-Z Kostenerstattung für die erforderlichen neuen Module ihres Praxisverwaltungssystems geltend machen.
Was ist das EBZ eigentlich genau?
Der Telematikinfrastruktur (TI) wird nachgesagt, dass sie für Zahnärzte außer viel Aufwand wenig Nutzen bereithält. Das ändert sich spätestens jetzt mit der Einführung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens. Dieses soll dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für Zahnärzte und Patienten zu reduzieren und die Abrechnung von Behandlungskosten zu beschleunigen.
Einer der größten Vorteile für Zahnärzte ist die Zeitersparnis. Mit dem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren müssen Zahnärzte keine Papierformulare mehr ausfüllen und per Post versenden. Stattdessen können sie die Heil- und Kostenpläne wie gewohnt in ihrer PVS (Praxisverwaltungssoftware) erstellen. Liegt das Einverständnis des Patienten vor, so wird der Plan in der PVS elektronisch unterschrieben („signiert“). Hierfür soll im Regelfall der elektronische Zahnarztausweis (eHBA) verwendet werden, bei technischen Problemen kann auch auf den elektronischen Praxisausweis (SMC-B) zurückgegriffen werden.
Der signierte Plan wird dann direkt von der PVS per Knopfdruck verschlüsselt an die Krankenkasse des Patienten übermittelt. Hierfür wird auf den Dienst „KIM“ (Kommunikation im Medizinwesen) zurückgegriffen.
Die Krankenkasse des Patienten prüft den Plan. Während dieser Phase ergibt sich ein weiterer Vorteil, denn der Status der Beantragung ist jederzeit in der eigenen PVS einsehbar. Im Gegensatz zu Papierformularen, bei denen die Praxis nicht wissen kann, wo sich die Beantragung gerade befindet, kann mit dem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren jederzeit der aktuelle Stand der Beantragung eingesehen werden.
Nach der Genehmigung (oder Ablehnung) des Planes übermittelt die Krankenkasse das Ergebnis direkt elektronisch zurück an die Praxis. Die Erfahrung zeigt bislang, dass dies oftmals innerhalb von ein bis zwei Tagen passiert. Sobald die Genehmigung seitens der Krankenkasse vorliegt, kann mit der Therapie begonnen werden. Des Weiteren muss auch keine weitere Archivierung von Plänen in Papierform vorgenommen werden.
Die Patienten profitieren von einem deutlich schnelleren Beginn der Behandlung und sind durch ein verständliches Informationsschreiben der Krankenkassen auch noch einmal schriftlich und transparent über die Behandlung aufgeklärt.
Dieses Vorgehen spart allen Beteiligten Zeit und Mühe und ermöglicht es, schneller die Genehmigung für Heil- und Kostenpläne sowie KBR- und KFO-Pläne zu erhalten.
Jetzt unseren Abrechnungs-Newsletter abonnieren
Einmal im Quartal Infos zu gesetzlichen Änderungen, Neuerungen der Gebührenordnungen und hilfreiche Tipps und Abrechnungsbeispiele.
Zur Anmeldung »
Für welche Beantragung ist das EBZ nutzbar?
Zunächst ist das Verfahren für die Bereiche ZE, KBR/KG und KFO gültig. Laut KZBV wird die Nutzung des EBZ für den Bereich PAR ab dem 01.07.23 verpflichtend. Sofern alle Voraussetzungen auch in der Software erfüllt sind, kann bereits seit dem 01.01.23 dieser Bereich genutzt werden.
Noch nicht angeschlossen? Checkliste zum Start mit dem EBZ:
Bitte beachten Sie, dass es für den Bereich ZE im HKP neue Planungskürzel gibt, die für die Verwendung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens zu nutzen sind.
Welche (technischen) Voraussetzungen gibt es für die Teilnahme am EBZ?
Die Praxis muss an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Hierfür sind spezielle Module der PVS notwendig sowie entsprechend integrierte EBZ-Funktionalitäten. Die Praxis muss ebenso über die KIM-Anbindung mit KIM-Mail-Adresse verfügen.
Autorin: Anna-Lena Tepling
Leitung Produktmanagement
OPTI health consulting GmbH
24398 Karby
Tel.: 04644 95890
E-Mail: tepling@opti-hc.de
https://www.opti-hc.de/
Titelbild: Michael Otto - stock.adobe.com