Was die GOZ nicht kennt … Analogberechung

§ 6 Abs. 1 GOZ ermöglicht eine analoge Abrechnung aller selbstständigen zahnärztlichen Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis der GOZ nicht aufgenommen sind.

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Dabei ist es für die Analogbewertung unerheblich, ob die nicht beschriebene Leistung eine neue Leistung ist oder ob sie schlicht in der GOZ nicht enthalten ist. Ist eine gleichwertige Leistung in der GOZ nicht enthalten, kann eine Analogabrechnung auch entsprechend einer der in § 6 Abs. 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ erfolgen.

Bei der analogen Leistung muss es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handeln, d. h., sie darf nicht einen Arbeitsschritt einer bereits vorhandenen Leistung der GOZ/GOÄ und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung darstellen. Eine selbstständige Leistung liegt immer dann vor, wenn

  • der Leistungsinhalt einer als selbstständigen Leistung deklarierten Verrichtung vollständig erbracht wurde
  • damit das Ziel dieser Verrichtung erreicht ist
  • dadurch diese Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erzwingt.

Eine selbstständige Leistung kann nacheinander bzw. nebeneinander mit anderen selbstständigen Leistungen erbracht werden.

Hier weist bereits § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ darauf hin, dass für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine besondere Gebühr nicht berechnet werden kann. Soweit mit dem Vorliegen von Modifikationen eventuell Veränderungen in der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand der Leistungserbringung verbunden sind, ist dem daher gegebenenfalls durch entsprechende Anpassung des Steigerungssatzes gem. § 5 Abs. 2 GOZ Rechnung zu tragen.

Beispiel: Geschlossene Parodontalbehandlung mit (Ultra-)Schalleinsatz

Die geschlossene Parodontalbehandlung ist mit den Nrn. 4070 und 4075 in der GOZ enthalten. Die besondere Art der subgingivalen Konkremententfernung kann also allenfalls über eine entsprechende Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden.

Der Vergleich

Die selbstständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Der Zahnarzt hat in einer Gesamtbewertung, die er eigenverantwortlich durchzuführen hat, eine Leistung für die Analogbewertung auszuwählen, die unter gleichmäßiger Berücksichtigung aller drei Kriterien mit der erbrachten Leistung noch am meisten vergleichbar ist. Die KZBV sagt dazu in ihrem Schnittstellenkommentar: „Der individuelle oder betriebswirtschaftlich notwendige bzw. gewünschte Stundensatz einer Praxis ist für die Festlegung einer Analogposition nicht als alleiniges Kriterium heranzuziehen. Die Auswahl einer Analogposition darf daher auch nicht nur unter dem Aspekt der Schaffung eines finanziellen Ausgleichs wegen einer seit 1988 fast unverändert geltenden Gebührenhöhe erfolgen. Entscheidend ist der Vergleich mit anderen in der GOZ beschriebenen Leistungen.“

1. Nach der Art vergleichbar

Dieses Kriterium stellt im Wesentlichen auf das Ziel der Leistung ab oder sie ist vom Behandlungsablauf her der nicht beschriebenen Leistung verwandt. Dabei ist bei der Wahl der Analoggebühr insbesondere darauf zu achten, eine Leistung auszuwählen, die dem gleichen Behandlungsspektrum, also z. B. den parodontologischen Leistungen, zuzuordnen ist.

Beispiel: Kariesrisikobestimmung (dmf-t)

Diese Leistung ist in der GOZ nicht enthalten, ebenso wenig in der GOÄ. Vom Behandlungsziel her ist sie den prophylaktischen/diagnostischen Leistungen zuzuordnen, sodass in diesem Bereich die entsprechende Analoggebühr zu suchen ist. Denkbar wäre es, für diese Maßnahme eine Gebühr aus der Prophylaxe (z. B. Nr. 1010 analog) anzusetzen.

2. Nach dem Kostenaufwand vergleichbar

Die Analogleistung soll ferner nach dem Kostenaufwand vergleichbar sein. Der Kostenaufwand vergleicht die Kosten der Leistungserbringung einschließlich der hier notwendigen Materialien und ggf. den Einsatz besonders qualifizierten Personals. Dabei ist bei der Betrachtung der Materialkosten zunächst auf die üblichen Praxiskosten abzustellen. Wird für die analog zu berechnende Leistung ein besonders teures Material verwandt, muss als Analoggebühr entweder eine auch in der Honorarhöhe entsprechende Leistung gesucht werden oder – wenn dies sinnvoll nicht möglich ist – muss das Material zusätzlich berechnet werden. Hier kann der mögliche Einwand der Kostenerstatter, Zahnärzte könnten nur die Materialien berechnen, die die GOZ auch anführt, nicht gelten, denn wenn eine Leistung in der GOZ nicht enthalten ist, kann das für die Leistungserbringung notwendige Material auch nicht als berechnungsfähig ausgewiesen werden.

Beispiel: Lokalanästhesie mit Parodontalgel

Das Gel wird bei Erwachsenen zur Kontrolle der Schmerzen bei bestimmten Zahnbehandlungen, wie Zahnsteinentfernung und/oder Wurzelglättung und Sondieren, angewendet. Eine Packung Oraqix® kostet 139,83 € und enthält 20 x 1,7 g. Eine Patrone kostet demnach 6,99 €. Für die Anästhesierung eines Quadranten benötigt der Zahnarzt eine Patrone. Nun ist die vergleichbare Oberflächenanästhesie (GOZNr. 0080) mit 3,88 € je Quadrant bei Faktor 2,3 vergütet. Selbst eine Anhebung des Faktors auf 3,5 (= 5,91 €) kann die Ausgaben des Zahnarztes für das Medikament nicht decken. Hier empfiehlt es sich, die Kosten für das Parodontalgel gesondert zu berechnen. Im Übrigen: Im Beratungsforum zur GOZ haben die privaten Kostenträger beschlossen, die Materialkosten für Oraquix® zu erstatten.

3. Nach dem Zeitaufwand vergleichbar

Schließlich soll auch der Zeitaufwand vergleichbar sein. Der Zeitaufwand erfordert einen Vergleich der individuell notwendigen Zeit der Leistungserbringung der nicht erfassten Leistung mit dem Zeitaufwand des Zahnarztes für die analog herangezogene Leistung. In dem genannten Beispiel ist der Zeitaufwand bei der Verwendung des Dentalgels möglicherweise eher mit dem der Oberflächen- anästhesie als mit dem der Vitalexstirpation vergleichbar, sodass unter dieser Betrachtung der Wahl der Nr. 0080 GOZ der Vorzug zu geben wäre.

Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertung und der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum. Da i. d. R. nicht eine bestimmte Analogleistung der erbrachten Leistung in allen drei Kriterien im gleichen Maße vergleichbar sein wird, hat der Zahnarzt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seiner Analogberechnung die Leistung zu wählen, die der zu berechnenden Leistung insgesamt am ehesten entspricht.

Wie finden Sie zu einer angemessenen analogen Berechnung?

  • Zunächst suchen Sie in der GOZ nach einer vergleichbaren Leistung.
  • Finden Sie in der GOZ keine vergleichbare Leistung, können Sie eine vergleichbare Leistung aus der GOÄ (für Zahnärzte geöffneter Bereich) wählen.
  • Haben Sie die entsprechende Leistung nach Ihrem Ermessen ausgewählt, sind für die Berechnung zusätzlich die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 der GOZ zu beachten.

Analogleistungen steigern?

Vielfach hört man in Seminaren von den Teilnehmern, eine Analogleistung dürfe nicht gesteigert werden. Bei der Wahl der zutreffenden Analoggebühr sind jeweils die durchschnittliche Schwierigkeit, der durchschnittliche Zeitaufwand und der durchschnittliche Kostenaufwand bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Ein Über- oder Unterschreiten der durchschnittlichen Bemessungskriterien durch besondere Umstände bei der Durchführung der Analogleistung ermöglicht dann eine Veränderung des Gebührensatzes.

GOZ oder GOÄ?

§ 6 Abs. 1 Satz 2 GOZ lautet: „Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“

Bei der Wahl der Analoggebühr ist zwar zunächst in der GOZ eine vergleichbare Leistung zu suchen, allerdings wurde der bisherigen Rechtsprechung des OLG Hamm, nach der Zahnärzte ausschließlich GOZ-Leistungen für die Wahl einer Analogleistung heranziehen durften, eine Absage erteilt. Ausdrücklich darf der Zahnarzt also auch in der GOÄ nach vergleichbaren Leistungen suchen. Dies allerdings nur in den für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereichen. Auch hierzu ein Auszug aus der amtlichen Begründung zur GOZ: „Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung als Analogbewertung in Frage kommt.“

Hinweis zur Rechnungslegung

Bei der Berechnung analoger Leistungen ist § 10 Abs. 4 GOZ zu beachten: „Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 [GOZ] berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend” sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“

Das bedeutet, bei der Berechnung ist die tatsächlich erbrachte Leistung für den Patienten so zu beschreiben, dass er es versteht und damit die Möglichkeit hat, die Rechnungslegung zu prüfen. Außerdem ist transparent darzustellen, dass eine Analogberechnung durchgeführt wurde.

Beispiel: Die zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung (im BEMA die FU) ist nicht in der GOZ enthalten und kann damit nur analog berechnet werden. Die FU 1a-c, FU 2 haben nach der Leistungsbeschreibung im BEMA mehr Leistungsinhalte als die Nr. 0010 GOZ. Die Bewertung liegt bei 27/25 Punkten. Wir suchen also in der GOZ eine von der Bewertung her vergleichbare Leistung. Die Rechnungsstellung kann dann folgendermaßen aussehen:

Die neue Regelung zur Berechnung nicht im Gebührenverzeichnis erfasster Leistungen hat leider nicht dazu geführt, den Streit mit Kostenträgern um die Berechtigung der Analogberechnung endgültig zu beenden. Ganz offensichtlich liegt es nicht in der Natur privater Kostenerstatter, widerstandslos mehr für zahnärztliche Leistungen zu bezahlen. Knackpunkte bei Auseinandersetzungen sind insbesondere die Frage der Selbstständigkeit der Leistungen oder der medizinischen Notwendigkeit.

Eine Aufzählung analog zu berechnender Leistungen findet man auf der Homepage der Bundeszahnärztekammer (www.bzaek.de). Sie hat in ihrer Kommentierung der Gebührenordnung für Zahnärzte jedoch bewusst auf eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern verzichtet. Die BZÄK hat sich darauf beschränkt, diejenigen Leistungen zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind. Dadurch sollen die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes offengehalten werden.

Christine Baumeister-Henning
Beratung Training Konzepte
Sachverständige zahnärztliches Gebührenrecht
Trainer und Business-Coach
Akademische Leitung Dr. Hinz Praxis & Wissen
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