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Erheben des Parodontalstatus
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Zur Anmeldung »Vor dem Erheben des PAR-Status müssen die konservierenden und chirurgischen Maßnahmen abgeschlossen sein. In dieser Sitzung wird jetzt ein PAR-Status bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums erstellt. Es wird eine Röntgendiagnostik durchgeführt – entweder ein Röntgenstatus oder eine OPG-Aufnahme. Diese Röntgenaufnahmen sind zwingender Bestandteil der PAR-Diagnostik und dürfen bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
Achtung: Verstärkt prüfen Krankenkassen, ob die notwendige Röntgendiagnostik erfolgt ist. Ein Fehlen von Röntgenaufnahmen führt im Rahmen einer Prüfung u. U. zur Rückforderung des gesamten Honorars für die PAR-Behandlung.
Die Abrechnung
Bema
GOZ
- Kontrolle nach professioneller Zahnreinigung, je Zahn/Implantat/Brückenglied 4060
- Einbringen von CHX-Gel in die Zahnfleischtaschen, je Zahn 4025
Vorzeitiger Beginn führt zum Honorarverlust
Beachten Sie, das jede PAR-Behandlung bei gesetzlich versicherten Patientinnen/Patienten durch die Krankenkasse genehmigt werden muss. Gegebenenfalls schaltet diese auch einen Gutachter ein, der die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der geplanten Behandlung beurteilt. Es ist dringend darauf zu achten, dass mit der PAR-Behandlung erst dann begonnen wird, wenn die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. Ein vorzeitiger Beginn führt im Rahmen einer Prüfung zum Honorarverlust.
Geschlossene Parodontalbehandlung
In der Regel wird in einer Sitzung nur ein Kiefer behandelt, um die Belastung der Patientin/des Patienten im Rahmen zu halten. Es werden Konkremente, Taschenepithel und Granulationsgewebe entfernt, die Wurzeloberflächen werden geglättet. In die Taschen wird wiederum CHX-Gel appliziert. Nach der geschlossenen PAR-Behandlung wird in der Nachsorge mit H2O2 gespült.
Die Abrechnung
Oberkiefer
- Bema
- GOZ
Unterkiefer
-
Bema
-
GOZ
- Anschließend Nachbehandlung Ober- und Unterkiefer, je Sitzung Bema P111
Erst nach Abschluss der Behandlung (letzte Nachbehandlung) kann der PAR-Status über die KZV abgerechnet werden.
Tipp: Sind einzelne Parodontien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß der Richtlinien nicht zu behandeln (beispielsweise fortgeschrittener Abbau des Knochens, fragliche Erhaltungswürdigkeit etc.), kann die Behandlung dieser Zähne auch im Rahmen einer Privatvereinbarung nach der GOZ berechnet werden.
Berechnet werden dann die GOZ-Nrn. 4070 (Parodontitistherapie einwurzeliger Zahn), 4075 (Parodontitistherapie mehrwurzeliger Zahn) und die Nachbehandlung nach GOZ-Nr. 4150. Unbeschadet dieser Privatvereinbarung können die anderen Zähne zu Lasten der GKV abgerechnet werden.
Reevaluation (nach ca. 4-6 Wochen)
Etwa vier bis sechs Wochen nach Abschluss der PAR-Behandlung wird der Patient wieder einbestellt zur ersten Evaluation. Es wird ein Mundhygienestatus erhoben, auch die Zahnfleischtaschen werden gemessen, der Patient erhält weitere Anweisungen zur Pflege und gegebenenfalls zur Ernährung, es wird gegebenenfalls (nach Einfärben der Zahnflächen) auf Putzdefizite hingewiesen (Dauer etwa 25 Minuten). Danach werden alle Zähne professionell gereinigt. Es erfolgt eine Taschenspülung mit CHX, überempfindliche Zahnflächen werden mit Fluorid behandelt.
Die Abrechnung
- Bema
- Ggf. Beratung über Therapieergänzung Ä1
- GOZ
Gegebenenfalls offene Parodontalbehandlung
Bei Sondierungstiefen von mehr als 5,5 mm wird nach dem geschlossenen Vorgehen (BEMA-Nrn. P200, P201) möglicherweise zusätzlich das offene Vorgehen nach der BEMA-Nr. P202 bzw. P203 durchgeführt, wenn auf andere Weise der Behandlungserfolg nicht gesichert werden kann. Die Leistungen des offenen Vorgehens umfassen chirurgische Maßnahmen (Lappenoperation einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement. Das offene Vorgehen wird mit einer Therapieergänzung beantragt. Hier werden nur noch einzelne Zähne aufgeführt, in der Regel Zähne mit großen Taschentiefen (> 5,5 mm).
Derartige Therapieergänzungen, die sich nur auf die BEMA-Nrn. P202, P203 und 111 beziehen, sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Abschluss der zunächst geplanten PAR-Behandlung möglich. Die Angaben zur Vorgeschichte, zum Befund und zur Diagnose müssen nicht erneut in das Formblatt eingetragen werden. Das Datum der Erstellung des ursprünglichen PAR-Status ist anzugeben. Gemäß Anlage 5 § 1 Abs. 3 zum BMV-Z gilt die Therapieergänzung als genehmigt, sofern die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Parodontalstatus kein Gutachterverfahren eingeleitet hat.
Für das offene Vorgehen werden die BEMA-Nrn. P202 (einwurzelige Zähne) oder P203 (mehrwurzelige Zähne) abgerechnet.
Unterstützende Parodontalbehandlung (UPT) im Recall
Eine Erkrankung des Parodontiums begleitet den Patienten in der Regel ein Leben lang. Um ein erneutes akutes Geschehen zu vermeiden, sollte der Patient nach der ersten Reevaluation in einem Rhythmus von drei bis sechs Monaten wieder einbestellt werden. In diesen Sitzungen kann ein PSI erhoben oder ein vollständiger PAR-Status erstellt werden. Da die BEMA-Nr. 04 (PSI) nur einmal in zwei Jahren abgerechnet werden darf, wird er im Rahmen der UPT nach der GOZ berechnet. Gleiches gilt für den Parodontalstatus. So sieht dann die Abrechnung für den Patienten aus:
-
GOZ
- PAR-Status 4000
- Alternativ: PSI 4005
- Professionelle Zahnreinigung, je Zahn/Implantat/Brückenglied 1040
- Ggf. Füllungspolitur 2130
- Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer 2010
- Taschenspülung 4020
Mit diesem abgerundeten Konzept sind eine umfassende Betreuung des Patienten sowie eine wirtschaftlich befriedigende Honorierung der Leistungen möglich. Auch die eventuell notwendigen finanziellen Leistungen des Patienten können Ausdruck seiner Mitwirkungsbereitschaft sein.
- PAR-Status 4000
- 1234314
- 2314235462
- 2315462
Christine Baumeister-Henning