Ein Großteil der Bevölkerung leidet unter einer Erkrankung des Parodontiums. Zahnfleischerkrankungen und Knochenabbau sind die häufigste Ursache von Zahnverlust. Um möglichst viele Patienten davor zu schützen, ist ein PAR-Konzept in der Praxis ein wichtiges Instrument. Hier können Probleme schnell erkannt und der Patient rechtzeitig in die richtige Therapie geleitet werden.
Jedoch kann nicht jedem Patienten mit einem PAR-Konzept geholfen werden. Wichtig ist es für den Zahnarzt, die Richtlinien zu kennen und zu beachten, denn viele Krankenkassen stellen durchgeführte Parodontalbehandlungen auf den (Wirtschaftlichkeits-) Prüfstein.
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Zur Anmeldung »Eine Grundvoraussetzung für eine PAR-Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ist die Mitwirkung des Patienten. Ist der Patient nicht bereit, notwendige Maßnahmen durchführen zu lassen (z. B. notwendige Extraktionen) oder lässt er es an häuslicher Mundhygiene fehlen, kann dies ein Ausschlusskriterium sein. In diesem Fall hat – nach den Richtlinien – der Zahnarzt das Therapieziel neu zu bestimmen. Nach den Richtlinien ist das Therapieziel, entzündliche Erscheinungen zum Abklingen zu bringen und einem weiteren Knochenabbau und damit Zahnverlust vorzubeugen. Ohne die aktive Mitarbeit des Patienten ist dieses Ziel nicht zu erreichen – in diesem Fall wird das Ziel eher sein, den Patienten auf dem weiteren Weg zu begleiten, akute Beschwerden zu lindern und ihn über den drohenden Zahnverlust und seine Folgen aufzuklären. Diese Aufklärung ist wichtig und sollte auch gut dokumentiert werden.
Für alle anderen Fälle kann ein PAR-Konzept als guter Leitfaden und Orientierungshilfe für den Patienten und das Praxisteam dienen. Das Konzept umfasst:
- Eingehende Untersuchung und Aufklärung
- Professionelle Zahnreinigung
- Kontrolle nach Zahnreinigung
- Erheben des Parodontalstatus
- Geschlossene Parodontalbehandlung
- Reevaluation (nach ca. 4-6 Wochen)
- Gegebenenfalls offene Parodontalbehandlung
- Unterstützende Parodontalbehandlung im Recall.
Eingehende Untersuchung und Aufklärung
In der ersten Sitzung erfolgt eine sorgfältige Befundaufnahme und Dokumentation (BEMA 01) mit Inspektion der Schleimhäute und Palpation der Zunge. Es werden Bissflügelaufnahmen angefertigt, um auch versteckte kariöse Defekt in den Zahnzwischenräumen zu erkennen. Harte Beläge werden entfernt, es wird ein PSI-Code erhoben. Zur Verdeutlichung des Befundes für den Patienten können die Zahnbeläge angefärbt und der Befund kann dem Patienten mit einer Intraoralkamera sichtbar gemacht werden.
Die Abrechnung
- Untersuchung Bema 01
- Bissflügelaufnahmen bds. Bema Rö2/Ä925a
- Entfernung harter Beläge Bema Zst/107
- PSI Bema PSI/04
Mit den erhobenen Befunden kann jetzt schon entschieden werden, ob der Patient in das PAR-Konzept aufgenommen wird – ein PSI > 2 weist ja schon auf die Notwendigkeit einer Parodontalbehandlung zu Lasten der GKV hin. Schon jetzt sollte der Patient auf die Notwendigkeit der Mitwirkung hingewiesen und das auch dokumentiert werden. Er bekommt erste Mundhygieneinstruktionen mit Putzanweisungen.
Professionelle Zahnreinigung
In der zweiten Sitzung erfolgt dann die professionelle Zahnreinigung. Dazu gehören das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen, Reinigung der Zahnzwischenräume, Entfernen des Biofilms, Oberflächenpolitur, Spülungen der Taschen mit Chlorhexidin, Fluoridierungsmaßnahmen und Mundgesundheitsaufklärung. Gegebenenfalls könnte für einzelne Taschen ein antiseptisches Medikament instilliert werden. Klagt der Patient nach der Zahnreinigung über eine erhöhte Empfindlichkeit der Zähne und wird diese dann medikamentös behandelt, wird dies nach der GOZ-Nr. 2010 je Kiefer berechnet. Die mit der GOZ-Nr. 1040 abgegoltenen Fluoridierungsmaßnahmen betreffen ausschließlich Fluoridierungsmaßnahmen zur Kariesprävention. Wichtig ist, in dieser Sitzung auch die Mitarbeit des Patienten zu kontrollieren. Er hatte ja Mundhygieneempfehlungen schon in der ersten Sitzung erhalten. Aufgabe der Behandlerin/des Behandlers ist es jetzt zu prüfen, ob diese Empfehlungen auch umgesetzt wurden. Denn in den Richtlinien heißt es:
„Der Zahnarzt hat den Patienten in allen Therapiephasen über die Notwendigkeit der aktiven Mitwirkung zu informieren. Die Mitwirkung besteht darin, dass sich der Patient nach seinen individuellen Möglichkeiten aktiv bemüht, exogene und endogene Risikofaktoren zu reduzieren, an den notwendigen Behandlungsterminen teilzunehmen und eventuell eingesetzte Therapiemittel indikationsgerecht anzuwenden.
Vor und während der Parodontitisbehandlung ist zu überprüfen, in welchem Umfang eine Parodontitisbehandlung nach diesen Richtlinien angezeigt ist und dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Dies hängt besonders von der Mitarbeit des Patienten ab.
Patienten, die trotzdem nicht ausreichend mitarbeiten oder unzureichende Mundhygiene betreiben, hat der Zahnarzt erneut auf die Notwendigkeit der Mitwirkung hinzuweisen und darüber aufzuklären, dass die Behandlung eingeschränkt oder ggf. beendet werden muss.
Stellt der Zahnarzt fest, dass der Patient nicht ausreichend mitarbeitet, hat der Zahnarzt das Behandlungsziel neu zu bestimmen und ggf. die Behandlung zu beenden,
- wenn eine Verhaltensänderung des Patienten in absehbarer Zeit ausgeschlossen erscheint oder
- wenn er in einem weiteren Behandlungstermin feststellt, dass eine wesentliche Verhaltensänderung nicht erfolgt ist.“
Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen derzeit verstärkt die Wirtschaftlichkeit der durchgeführten PAR-Behandlungen. Hier geht es nicht so sehr um die abgerechneten Gebühren, sondern vielmehr darum, ob die Richtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung ausreichend beachtet wurden. Deshalb ist im Rahmen des PAR-Konzeptes verstärkt auf eine gute und umfassende Dokumentation zu achten. Insbesondere sind zu diesem Zeitpunkt die Dokumentation der Aufklärung und der Mitwirkung des Patienten erforderlich.
Die Abrechnung
- GOZ
- Bema
2. PAR-Vorbehandlung, Kontrolle nach Zahnreinigung
In dieser Sitzung wird geprüft, ob eine Nachreinigung nach PZR notwendig ist. Für eine Kontrolle und Nachreinigung ist die GOZNr. 4060 zu berechnen. Stellt sich indessen bei der Kontrolle heraus, dass sich neue Beläge gebildet haben, kann die GOZ-Nr. 1040 erneut berechnet werden. Der mögliche Minderaufwand im Vergleich zur ersten PZR-Sitzung kann über den Steigerungsfaktor bei der GOZ-Nr. 1040 entsprechend berücksichtigt werden. Gleichzeitig erfolgt eine Kontrolle des Übungserfolgs – ggf. mit erneutem Anfärben der Zahnflächen. Wenn diese Maßnahme mindestens 15 Minuten dauert, kann hierfür die GOZ-Nr. 1010 berechnet werden.
Teil 2 dieser Beitragsreihe erscheint am 6. Mai, hier auf prophylaxe-impuls.de.
Christine Baumeister-Henning